Statut über die Einrichtung
§ 1 Zielsetzung
Zur Beratung und Ausarbeitung von Empfehlungen für die Steiermärkische Landesregierung im Hinblick auf die Formulierung gemeinsamer Strategien in der Forschungs-, Technologie und Innovationspolitik und den damit verbundenen Aufgaben der Förderung der Humanressourcen, von Forschungs- und Entwicklungsschwerpunkten, zur Gestaltung zukunftsweisender Programme in genannten Schwerpunktthemen, und den damit verbundenen Einsatz von Landesmitteln richtet die Steiermark einen Steirischen Forschungsrat ein.
Die Einrichtung des Steirischen Forschungsrates soll beitragen zur:
- Stärkung der gemeinsamen strategischen Ausrichtung und Gestaltung einer auf wichtige Zukunftsfragen, Forschung, Technologie und Innovation ausgerichtete Politik und der in diesem Zusammenhang gesetzten Aktivitäten des Landes Steiermark.
- Akkordierung und Stärkung der Positionierung der Steiermark als internationaler Forschungs- und Wirtschaftsstandort, insbesondere im Rahmen des Lissabon-Prozesses („für mehr Wachstum und Beschäftigung") und des Barcelona-Ziels („deutliche Steigerung der F&E-Quote").
Der Rat soll auch eine beratende Funktion für „Zukunftsfragen" übernehmen, die über einzelne politische Themen und Sektoren, insbesondere auch über den unmittelbaren Bereich der Wissenschafts- und Forschungsförderung hinausreichen, um dem Land eine starke Position in der zukünftigen Weltwirtschaft zu sichern und eine gedeihliche und sozial verträgliche Entwicklung im Rahmen einer globalisierten Welt voranzutreiben.
Der Rat ist unabhängig und weisungsfrei.
Alle anderen Forschungsbereiche in der Steiermark sind eingeladen, sich mit der Expertise des Rates aktiv auseinanderzusetzen und im Sinne größtmöglicher Synergien die Strategien gemeinsam zu verfolgen.
§ 2 Aufgaben des Steirischen Forschungsrates
Zu den Aufgaben des Steirischen Forschungsrates gehören:
- die Untersuchung der Situation der Steiermark im Hinblick auf Forschung und Entwicklung, Wissenschaft, Technologie und Innovation und damit verbundenen Fragen der Humanressourcen, unter Berücksichtigung der österreichischen, europäischen und globalen Entwicklung und im Hinblick auf die langfristige gedeihliche Entwicklung des Landes.
- die Erarbeitung strategischer Konzepte bzw. deren Weiterentwicklung sowie die Abgabe von Empfehlungen für landespolitische Schwerpunktsetzungen und Programme in den Bereichen, die für eine zukunftsträchtige Entwicklung (Stärke- und Zukunftsfelder) wichtig sind. Arbeiten und Empfehlungen des steirischen Forschungsrates richten sich dabei auf für die Steiermark zumindest mittelfristig wirtschaftlich bedeutende Themen.
- Controlling der Entwicklung der Steiermark und ihr Vergleich mit anderen Ländern sowie die Überprüfung der Nutzbarkeit von Erfahrungen anderer Regionen im nationalen und internationalen Vergleich.
- die Erarbeitung von Vorschlägen zur Gestaltung der Finanzierung von Programmen und Projekten im Bereich von Forschung und Entwicklung, Wissenschaft und Technologie, Innovation und damit verbundenen Fragen der Förderung von Humanressourcen für die Steiermark.
- die Erarbeitung von Vorschlägen, die eine strategische Abstimmung und Koordination der im Land Steiermark tätigen Akteure in den genannten Schwerpunktbereichen unterstützen, einschließlich von Vorschlägen zur Intensivierung von Technologie- und Innovationstransfer.
- die Ausarbeitung von Vorschlägen für die Einrichtung von Schwerpunkten der Forschungs-, Technologie- und Innovationsförderung aller im Lande tätigen oder für das Land relevanten forschungs-, innovations- und technologie- und qualifizierungsorientierten Einrichtungen mit Beteiligung des Landes.
- die Überprüfung der Umsetzung der strategischen Konzepte und der abgegebenen Empfehlungen.
Die Empfehlungen des Steirischen Forschungsrates richten sich an die Landesregierung, an
die mit der Finanzierung von Forschung, Technologie, Innovation sowie damit verbundenen
Aspekten der Förderung der Humanressourcen befassten Organe und Gesellschaften, die im
Hoheitsbereich oder Eigentum des Landes stehen, einschließlich des Zukunftsfonds. Die
Äußerungen des steirischen Forschungsrates stellen darüber hinaus Beiträge zu einem
Diskussionsprozess über die Zukunft unseres Landes dar, zu dessen Fortführung und
Entwicklung auch andere Institutionen und Akteure - aus anderen wirtschaftlichen,
wissenschaftlichen, politischen und kulturellen Bereichen, ob auf der Ebene des Landes, des
Staates oder Europas - eingeladen sind.
§ 3 Mitglieder, Zusammensetzung und Funktionsdauer des Forschungsrates
Der Steirische Forschungsrat soll sich in seiner Gesamtheit aus VertreterInnen zusammensetzen, die folgende Kompetenzbereiche umfassen:
- Wissenschaft und Forschung, Forschungs- und Technologiepolitik
- Wirtschaft
- Bildung
- Humanwissenschaftliche und gesellschaftspolitische Fragestellungen
Unter den RatsvertreterInnen sind VertreterInnen aus dem internationalen Raum vorzusehen. Auch sind in erster Linie VertreterInnen zu nominieren, die nicht in oder für in der Steiermark verankerten Instiutitonen tätig sind. Geschlechterparität wird ebenso angestrebt wie eine Ausgewogenheit hinsichtlich der von den Ratsmitgliedern vertretenen Wissensgebiete.
VertreterInnen
2 IndustrieverterterInnen nominiert jeweils durch den Referenten/die Referentin für Wirtschaft und Innovation (ein Verterter/eine Vertreterin) sowie ein Vertreter/eine Vertreterin gemeinsam durch Wirtschaftskammer und Industriellenvereinigung
1 HochschulvertreterIn nominiert durch die steirische Hochschulkonferenz
1 VertreterIn des Rates für Forschung und Technologieentwicklung des Bundes
1 VertreterIn für internationale Forschungspolitik nominiert durch den Referenten/die Referentin für Europa und Außenbeziehungen
1 VertreterIn aus dem Bereich der außeruniversitären Forschung nominiert durch den Referenten/die Referentin für Forschung
1 VertreterIn mit Kompetenzen im Bereich der Bildung bzw. Qualifizierung nominiert durch den Referenten/die Referentin für Fachhochschulen
1 VertreterIn mit gesellschaftspolitischer Fachkompetenz nominiert druch den Referenten/die Referentin für Wissenschaft
2 frei wählbare Mitglieder auf Vorschlag der Gruppe der acht Mitglieder (kooptierte Mitglieder)
Die Bestellung der Mitglieder erfolgt auf Vorschlag der einzelnen Nominierungsberechtigten durch die Steiermärkische Landesregierung. Aus gewichtigen Gründen, insbesondere wenn die angestrebte Ausgewogenheit in der Kompetenzverteilung nicht erreicht wird, kann von der Regierung eine Nominierung abgelehnt werden. Dies führt zu einem neuen Vorschlag seitens der zur Nominierung berechtigten Institutionen bzw. des/der Ressortzuständigen.
Überregionaler Erfahrung oder internationaler Tätigkeit der Ratsmitglieder soll besonderes Augenmerk geschenkt werden. Die Mitglieder sollen aktuell in (wirtschaftliche, wissenschaftliche, forschungs- und technologiebezogene) Aktivitäten eingebunden sein, die ihnen Informationen und Anregungen für ihre Ratstätigkeit vermitteln. Inhaber von politischen Ämtern sind von der Berufung in den Rat ausgeschlossen.
Die Bestellung der Mitglieder des Rates erfolgt für eine Periode von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist ausschließlich für eine zweite Funktionsperiode möglich. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des steirischen Rates ist vom jeweils zuständigen Nominierungsberechtigten ein neues Mitglied zu benennen und durch die Steiermärkische Landesregierung für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.
VertreterInnen des Rates sollten aktiv im Berufsleben stehen. Es besteht die Möglichkeit, bis zu max. 5 Jahre nach Pensionierung im Rat vertreten zu sein.
§ 5 Sitzungen des Steirischen Forschungsrates
Der Steirische Forschungsrat tagt sooft es die Aufgaben des Rates erfordern, zumindest jedoch drei Mal pro Jahr. Zu den Ratsversammlungen oder zu Beratungen können weitere Sachverständige, ExpertInnen und sonstige Auskunftspersonen je nach Bedarf hinzugezogen werden. Diese Personen besitzen kein Stimmrecht.
Mitglieder der Geschäftsstelle des Rates nehmen unter Ausschluss des Stimmrechtes an den Sitzungen des Steirischen Forschungsrates teil.
Der Rat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Arbeitsweise und seine Handlungsprinzipien
festgelegt werden.
§ 6 Abstimmungsquorum
Der Rat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden/eine Vorsitzende und einen Stellvertreter/eine Stellvertreterin.
Der Steirische Forschungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Die Beschlüsse des Steirischen Forschungsrates haben ausschließlich empfehlenden Charakter. Wird den Empfehlungen des Rates nicht Folge geleistet, so bedarf es einer begründeten Argumentation.
§ 7 Geschäftsstelle
Das Forschungsressort der Steiermärkischen Landesregierung hat die Verantwortung für die Koordination der Forschungsagenden. Zur Ausübung der Tätigkeit des Steirischen Forschungsrates wird daher eine Geschäftsstelle in der A8 Wissenschaft und Gesundheit eingerichtet. Der Steirische Forschungsrat hat sich zur Besorgung aller Geschäfte dieser Geschäftsstelle zu bedienen. Dem Steirischen Forschungsrat wird ein budgetärer Rahmen für Expertisen und Grundlagenarbeiten zur Verfügung gestellt. Die Finanzierung der Geschäftsstelle erfolgt aus dem Forschungsressorts. Ein eigener Budgetansatz wird vorgesehen.