Statut über die Einrichtung des Forschungsrates Steiermark_2026 bis 2031
(Forschung, Innovation, Technologie für die Zukunft)
§ 1 Zielsetzung
- Der Forschungsrat Steiermark (Forschung, Innovation, Technologie für die Zukunft) steht als Gremium anerkannter Expertinnen und Experten aus dem In- und Ausland der Steiermärkischen Landesregierung beratend zur Seite. Seine Tätigkeit richtet sich einerseits an die gesamte Landesregierung und adressiert andererseits spezifisch alle mit den jeweiligen Themenstellungen betrauten Ressorts bzw verantwortlichen Mitglieder der Regierung. Sie alle treten mit dem Forschungsrat in einen Dialog, um Empfehlungen und davon ableitbare Maßnahmen zu diskutieren und Handlungsoptionen aufzuzeigen.
- Neben Fragen der Zukunftsentwicklung als Wissenschafts- und Forschungsregion im engeren Sinn betrifft dies auch das Zusammenspiel von Wissenschaft bzw Forschung und Entwicklung (F&E) in allen Politikbereichen und setzt dadurch Maßstäbe sowohl zur Förderung bzw Verwertung von Wissenschaft und Forschung als auch zur Kooperation mit forschungsaffinen Bereichen der Wirtschaft.
- Der Forschungsrat soll auch eine beratende Funktion für „Zukunftsfragen" übernehmen, die über einzelne politische Themen und Sektoren, insbesondere auch über den unmittelbaren Bereich der Wissenschafts- und Forschungsförderung hinausreichen, um dem Land eine starke Position in der zukünftigen Weltwirtschaft zu sichern und eine gedeihliche und sozial verträgliche Entwicklung im Rahmen einer globalisierten Welt voranzutreiben.
- Der Forschungsrat Steiermark ist unabhängig und weisungsfrei.
- Ziel des Forschungsrates Steiermark ist es, durch seine Initiativen und Empfehlungen die Steiermark als Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsstandort weiter zu stärken.
§ 2 Aufgaben
- Zu den Aufgaben des Forschungsrates Steiermark zählen:
a) Analyse und Reflexion aktueller Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsstandort Steiermark
b) Erarbeitung von Empfehlungen zu konkreten Anfragen von Mitgliedern der Steiermärkischen Landesregierung
c) Lobbying für den Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsstandort Steiermark - Die Aktivitäten des Forschungsrates Steiermark stellen einen Beitrag zur Entwicklung des Wissenschafts-, Forschungs- und Innovationsstandortes Steiermark und zu einem ständigen Diskussionsprozess über die Zukunft der Region Südösterreich dar, zu dessen Fortführung und Entwicklung auch andere Institutionen und Akteure - aus anderen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen, politischen und kulturellen Bereichen, ob auf der Ebene des Landes, des Staates oder Europas - eingeladen sind.
- Explizit keine Aufgaben des Forschungsrates oder seiner Geschäftsstelle sind die Funktion eines Fördergremiums oder das Treffen konkreter Förderentscheidungen, das Fungieren als Kontrollinstanz oder Monitoringstelle von operativen F&E Bereichen sowie die Übernahme von Managementfunktionen im Sinne einer ausgelagerten Dienststelle.
§ 3 Zusammensetzung und Funktionsdauer
- Der Forschungsrat Steiermark setzt sich aus 10 Mitgliedern zusammen, die in ihrer Gesamtheit folgende Kompetenzbereiche - in ihren nationalen und internationalen Dimensionen - umfassen sollen:
a) Wissenschaft und Forschung
b) Forschungs- und Technologiepolitik
c) Wirtschaft und Innovation
d) Bildung und Exzellenz
e) Gesellschaftspolitische Entwicklungen
f) Schwerpunktthemen der aktuellen Wissenschafts- und Forschungsstrategie des Landes Steiermark - Die Mitglieder des Forschungsrates werden von der Steiermärkischen Landesregierung auf Vorschlag des für Wissenschaft und Forschung zuständigen Regierungsmitglieds bestellt.
- Die Bestellung der Mitglieder des Forschungsrates erfolgt für eine Periode von fünf Jahren. Eine Wiederbestellung ist ausschließlich für eine zweite Funktionsperiode möglich. Im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds des Forschungsrates Steiermark ist vom für Wissenschaft und Forschung zuständigen Regierungsmitglied ein neues Mitglied zu benennen und durch die Steiermärkische Landesregierung für die restliche Funktionsperiode zu bestellen.
- Die konstituierende Sitzung ist vom für Wissenschaft und Forschung zuständigen Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung einzuberufen und bis zur Vorsitzwahl zu leiten. Die/der Vorsitzende ist aus den Reihen der Mitglieder zu wählen.
- Bei der Bestellung der Mitglieder des Forschungsrates sind zusätzlich zu den in Abs 1 genannten Kompetenzen folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a) Ausgewogenheit zwischen nationaler und internationaler Expertise mit Kenntnis der steirischen Wissenschafts- und Innovationslandschaft.
b) Die Mitglieder sollen aktuell in (wissenschaftliche, wirtschaftliche, forschungs- und technologiebezogene) Aktivitäten eingebunden sein, die ihnen Informationen und Anregungen für ihre Ratstätigkeit vermitteln.
c) Die Mitgliedschaft im Forschungsrat ist mit der Ausübung von politischen Mandaten und Funktionen nicht vereinbar.
d) Geschlechterparität wird angestrebt. - Um die breite fachliche Expertise sicher zu stellen, kann der Forschungsrat zu seinen Sitzungen jederzeit anlass- und themenbezogen nicht-stimmberechtigte Expertinnen und Experten beiziehen.
§ 4 Arbeitsweise
- Der Forschungsrat Steiermark entfaltet seine Aktivitäten insbesondere in Ratssitzungen, Workshops, Veranstaltungen und im direkten Austausch mit Mitgliedern der Landesregierung. Ratssitzungen finden sooft es die Aufgaben erfordern statt, zumindest jedoch zwei Mal pro Jahr.
- Der Forschungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, in der seine Arbeitsweise festgelegt wird.
- Der Forschungsrat Steiermark ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und zumindest die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- Der Forschungsrat wählt mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zumindest eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder.
- Zu den Ratsversammlungen oder zu Beratungen können weitere Sachverständige, Expertinnen und Experten sowie sonstige Auskunftspersonen je nach Bedarf hinzugezogen werden. Diese Personen besitzen kein Stimmrecht.
- Die Mitglieder der Geschäftsstelle des Rates nehmen unter Ausschluss des Stimmrechtes an den Sitzungen des Forschungsrates Steiermark teil.
§ 5 Empfehlungen
- Die Empfehlungen des Forschungsrates Steiermark richten sich an die Steiermärkische Landesregierung.
- Empfehlungen des Forschungsrates Steiermark sollen die jeweilige Fragestellung, Analysen und Stellungnahmen sowie die beschlossene Empfehlung beinhalten. Sie sollen auf zentrale Handlungsfelder fokussiert werden und sich in erster Linie mit den tatsächlich im Land Steiermark zu bewerkstelligenden Rahmenbedingungen befassen.
- Beschlüsse des Forschungsrates Steiermark haben ausschließlich empfehlenden Charakter.
